Wir sind ein Verein - keine Partei


Uns diszipliniert kein Parteiprogramm, sondern unser Wahlprogramm - für die gesamte Legislatur!

Grafik: Ralf Reimann

Viele Bürgerinnen und Bürger sind mit den Parteien unzufrieden. 

Wir machen es besser. 

Wir bewähren uns seit Jahren vor Ort und zeigen, dass es außerhalb von Parteien

möglich ist, Kommunalpolitik aktiv mitzugestalten. 

Unser Vereinsvorstand


Satzung JENAER BÜRGERVEREIN - Bürger für Jena e. V. 
§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen „JENAER BÜRGERVEREIN - Bürger für Jena e. V“.


(2) Der Verein hat den Sitz und Gerichtsstand Jena. Er ist unter der Nr. 230655 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


(1) Die Tätigkeit des Vereins dient dem Wohl der Stadt Jena und ihrer Bürger.


(2) Der Verein nimmt an den Kommunalwahlen in Jena als Wählergruppe „BÜRGER FÜR JENA“ im Sinne des § 14 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) teil. Mit diesem Namen bewirbt er sich auch bei den Kommunalwahlen.


(3) Der Verein arbeitet mit in Jena tätigen Vereinen zusammen.


(4) Der Verein ist nicht gewerblich tätig.


§ 3 Aufgaben des Vereins


(1) Der Verein unterstützt in Jena tätige Vereine und Einrichtungen. Welche Vereine und Einrichtungen unterstützt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


(2) Der Verein trägt zur politischen Bildung bei. Er organisiert Anhörungen zu kommunalen Themen, Bürgerbegehren, Stammtische und anderes.


§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner der Stadt werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Kommunalwahl regelt das Wahlgesetz. 


(2) Ehrenmitglied kann werden, wer aktiv im Verein tätig war bzw. ist. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. 


(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung mitzuwirken: durch Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen, durch Anträge im Rahmen dieser Satzung, durch Beteiligung an der Aufstellung der Kandidaten und durch Bewerbung um eine Kandidatur.


(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung des Vereins anzuerkennen, das Wahlprogramm des Vereins zu vertreten, Auseinandersetzungen sachlich zu führen und seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


(5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand wirksam, der Vorstand informiert die Mitglieder.


(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


(7) Mitglieder, die ein Jahr lang keine Beiträge zahlen, verlieren ihr Stimmrecht und können von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.


§ 5 Beiträge und Verwendung der Mittel


(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung. Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Organe und Einrichtungen


(1) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.


(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit speziellen Aufgaben, geschaffen werden.


§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Die Fraktion kann ein Fraktionsmitglied in den Vorstand des Vereins entsenden.


(2) Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.


(4) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll von der Mitgliederzahl abhängig sein. Bis 30 Mitglieder sollen mindestens drei Vorstandsmitglieder, über 30 Mitglieder mindestens fünf Vorstandsmitglieder und über 50 Mitglieder mindestens sieben Vorstandsmitglieder gewählt werden.


(5) Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung für den Verein.


(6) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt.


(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Entscheidung des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.


(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufstellung von Bewerbern zu den Kommunalwahlen gemäß Thüringer Wahlgesetz.


(5) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und deren Änderungen sowie Grundsätze und Ziele des Vereins. Sie entlastet und wählt den Vorstand.


(6) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich, zur Änderung des Vereinszweckes und bei Auflösung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


(8) Abstimmungen erfolgen öffentlich, sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.


(9) Wahlen sind geheim durchzuführen.


(10)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Versammlungsprotokoll und in einer Beschlusssammlung zu dokumentieren.


§ 9 Auflösung


(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Jenaer Stadtmuseum zu.


(2) Das Protokoll über die Auflösung und den Verwendungszweck des Vermögens ist mit dem Schriftgut des Vereins dem Stadtarchiv zu übergeben.


§ 10 Inkrafttreten der Satzung


(1) Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.02.2017 beschlossen. Sie tritt am Tage der Registrierung beim Amtsgericht Jena in Kraft.




Spendenkonto-IBAN: DE 69 8305 3030 0018 0000 45. Für die Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung benötigen wir Ihre Postanschrift, bitte teilen Sie sie uns ggf. entsprechend mit. 


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